Verkehrsicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht (VSPf) ist eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht, deren schuldhafte Verletzung grundsätzlich Schadenersatzpflicht (§§ 823 ff. BGB) nach sich zieht und die Jeden treffen kann (z.B. Hauseigentümer bei Schneeräumung, Ladenbesitzer bei rutschigem Boden usw.). Bezüglich des Straßenverkehrs ist die Zuständigkeit dem jeweiligen Straßenbaulastträger übertragen. Es ist der Träger zuständig, dem die Straße "gehört", also:

  • bei Bundesfernstraßen der Bund,
  • bei Landstraßen das jeweilige Bundesland, z.B. Bayern,
  • bei Kreisstraßen der jeweilige Landkreis, z.B. FFB,
  • bei Gemeindestraßen die jeweilige Gemeinde/Stadt,
  • bei Privatstraßen, die öffentlich zugänglich sind, der private Eigentümer

Aus Sicht der Radfahrer können die Bundesfernstraßen, für die das Bundesfernstraßengesetz einschlägig ist, hier vernachlässigt werden. Die übrigen (öffentlichen) Straßen in Bayern werden im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) und den Ausführungsbestimmungen hierzu geregelt. Hinsichtlich der Straßenbaulast, die u.a. den Unterhalt (und damit die VSPf) beinhaltet, ist Art. 9 BayStrWG einschlägig. Die VSPf bei privaten Straßen und Wegen (z.B. Forststraßen) lehnt sich in Recht (BGB usw.) und Rechsprechung an die Landesrechtsnormen, wie BayStrWG, weitgehenst an.
Kommt es nun zu "Schäden an Leib und Gut", die auf Mängel an Verkehrseinrichtungen zurückzuführen sind, so haftet grundsätzlich der Straßenbaulastträger entsprechend oben genannter Ausführungen.

Die durchwegs "schwammig" formulierten Rechtsnormen bieten jedoch weiten Raum zur Auslegung, die die Gerichte regelmäßig zugunsten der Straßenbaulastträger nützen. Tenor hierzu lautet unisono etwa so, dass eine "Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, unmöglich sei". Der zum Straßenunterhalt Verpflichtete müsse daher im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren (?) nur die Gefahren ausräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind.... und weiter: "...die Behörden müssen mit Rücksicht auf die vielfältigen Aufgaben der öffentlichen Hand nur diejenigen Maßnahmen ergreifen, die objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind".

Daraus folgern die Gerichte andererseits, dass Straßenbaulastträgern regelmäßig keine weiteren Pflichten treffen, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können. Das geht soweit, dass von ihnen sogar bei schwierigen Straßenverhältnissen z.B. bei Fahrten im Dunkeln eine gesteigerte Aufmerksamkeit verlangt wird.

Fazit: Die dargestellte gesetzliche Schadensersatzpflicht und ihre Handhabung durch die Gerichte kann nur in Fällen gravierender Pflichtverletzung in der Praxis durchgesetzt werden.

Erfahrungsgemäß bestehen dabei die größten Aussichten auf Erfolg, wenn danach z.B. nach dem Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, eine erhebliche Schadstelle zwar nicht rechtzeitig beseitigt werden konnte, der Straßenbaulastträger es aber versäumte, durch das (zumutbare) Aufstellen eines Warnschildes, Gefahren abzuwehren.

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